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Bitte lesen Sie aufmerksam die GNU AFFERO GENERAL PUBLIC LICENSE Version 3 (AGPLv3) für translate5.

GNU AFFERO GENERAL PUBLIC LICENSE
Version 3, 192007

Copyright (C) 2007 Free Software Foundation, Inc. rg/> Jedem ist es erlaubt, wörtliche Kopien
dieses Lizenzdokuments zu kopieren und zu verteilen, aber es darf nicht verändert werden.

Präambel

Die GNU Affero General Public License ist eine freie Copyleft-Lizenz für
Software und andere Arten von Werken, die speziell entwickelt wurde, um die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft im Falle von Netzwerkserver-Software zu gewährleisten
.

Die Lizenzen für die meisten Software- und anderen praktischen Werke sind so gestaltet
, dass sie Ihnen die Freiheit nehmen, die Werke zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen
unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen Ihre Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms
weiterzugeben und zu ändern – um sicherzustellen, dass es für alle seine Benutzer freie
Software bleibt.

Wenn wir von freier Software sprechen, beziehen wir uns auf die Freiheit, nicht auf den
Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit
haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür
Gebühren zu verlangen, wenn Sie es wünschen), dass Sie den Quellcode erhalten oder ihn bekommen können, wenn Sie es
wünschen, dass Sie die Software verändern oder Teile davon in neuen
freien Programmen verwenden dürfen, und dass Sie wissen, dass Sie diese Dinge tun dürfen.

Entwickler, die unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen verwenden, schützen Ihre Rechte
in zwei Schritten: (1) machen das Urheberrecht an der Software geltend und (2) bieten
Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen die legale Erlaubnis gibt, die Software zu kopieren, zu verteilen
und/oder zu verändern.

Ein sekundärer Vorteil der Verteidigung der Freiheit aller Benutzer besteht darin, dass
Verbesserungen, die in alternativen Versionen des Programms vorgenommen werden, wenn sie
weit verbreitet sind, anderen Entwicklern zur
Übernahme zur Verfügung stehen. Viele Entwickler freier Software werden durch die daraus resultierende Zusammenarbeit ermutigt und
ermutigt. Im Falle von
Software, die auf Netzwerkservern verwendet wird, kann dieses Ergebnis jedoch ausbleiben.
Die GNU General Public License erlaubt es, eine modifizierte Version zu erstellen und
sie der Öffentlichkeit auf einem Server zugänglich zu machen, ohne ihren
Quellcode jemals der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die GNU Affero General Public License wurde speziell entwickelt, um
sicherzustellen, dass in solchen Fällen der modifizierte Quellcode für die Gemeinschaft verfügbar
wird. Sie verlangt vom Betreiber eines Netzwerkservers, den
Benutzern dieses Servers den Quellcode der dort laufenden modifizierten Version zur Verfügung zu
stellen. Daher ermöglicht die öffentliche Nutzung einer modifizierten Version auf
einem öffentlich zugänglichen Server der Öffentlichkeit Zugang zum Quellcode
der modifizierten Version.

Eine ältere Lizenz, die so genannte Affero General Public License, die von Affero
herausgegeben wurde, wurde entwickelt, um ähnliche Ziele zu erreichen. Hierbei handelt es sich
um eine andere Lizenz, nicht um eine Version der Affero GPL, aber Affero hat eine neue Version der Affero GPL
veröffentlicht, die eine Neulizenzierung unter
dieser Lizenz erlaubt.

Es folgen die genauen Bedingungen für das Kopieren, die Verbreitung und die
Änderung.

BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

0. Definitionen.

„Diese Lizenz“ bezieht sich auf Version 3 der GNU Affero General Public License.

Unter „Urheberrecht“ versteht man auch urheberrechtsähnliche Gesetze, die für andere Arten von
Werken gelten, wie z.B. Halbleitermasken.

„Das Programm“ bezieht sich auf jedes urheberrechtsfähige Werk, das unter dieser
Lizenz lizenziert ist. Jeder Lizenznehmer wird mit „Sie“ angesprochen. „Lizenznehmer“ und
„Empfänger“ können Einzelpersonen oder Organisationen sein.

Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, das Werk
ganz oder teilweise in einer Weise zu kopieren oder anzupassen, die eine urheberrechtliche Genehmigung erfordert, mit Ausnahme der Anfertigung einer
exakten Kopie. Das daraus resultierende Werk wird als „modifizierte Version“ des
früheren Werkes oder als ein auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.

Ein „betroffenes Werk“ bedeutet entweder das unveränderte Programm oder ein auf dem Programm basierendes
Werk.

Ein Werk zu „propagieren“ bedeutet, alles mit ihm zu tun, was Sie ohne
Erlaubnis direkt oder sekundär für eine
Verletzung des anwendbaren Urheberrechts haftbar machen würde, außer es auf einem
Computer auszuführen oder eine private Kopie zu modifizieren. Die Propagierung umfasst das Kopieren,
die Verbreitung (mit oder ohne Änderungen), das
öffentliche Zugänglichmachen und in einigen Ländern auch andere Aktivitäten.

Unter „Vermittlung“ eines Werkes ist jede Art der Verbreitung zu verstehen, die es anderen
Parteien ermöglicht, Kopien anzufertigen oder zu erhalten. Eine bloße Interaktion mit einem Benutzer über
ein Computernetzwerk, ohne Übertragung einer Kopie, ist nicht vermittelnd.

Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „Angemessene rechtliche Hinweise“
in dem Maße an, in dem sie eine bequeme und gut sichtbare
Funktion enthält, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk anzeigt und (2) den Benutzer darauf
hinweist, daß es keine Garantie für das Werk gibt (außer in dem Maße,
in dem Garantien gegeben werden), daß Lizenznehmer das
Werk unter dieser Lizenz übertragen dürfen und wie er eine Kopie dieser Lizenz einsehen kann. Wenn
die Schnittstelle eine Liste von Benutzerbefehlen oder Optionen, wie z.B. ein
Menü, präsentiert, erfüllt ein prominentes Element in der Liste dieses Kriterium.

1. Quellcode.

Der „Quellcode“ eines Werkes bedeutet die bevorzugte Form des Werkes,
um Änderungen an ihm vorzunehmen. „Objektcode“ bezeichnet jede Nicht-Quellform
eines Werkes.

Eine „Standardschnittstelle“ ist eine Schnittstelle, bei der es sich entweder um einen offiziellen
Standard handelt, der von einem anerkannten Normungsgremium definiert wurde, oder, im Falle von
Schnittstellen, die für eine bestimmte Programmiersprache spezifiziert wurden, um eine Schnittstelle,
die unter Entwicklern, die in dieser Sprache arbeiten, weit verbreitet ist.

Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks umfassen alles,
außer dem Werk als Ganzes, was (a) in der normalen Form der
Paketierung einer Hauptkomponente enthalten ist, aber nicht Teil dieser Hauptkomponente
ist, und (b) nur dazu dient, die Benutzung des Werks mit dieser
Hauptkomponente zu ermöglichen oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine
Implementierung in Form von Quellcode der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Unter einer
„Hauptkomponente“ ist in diesem Zusammenhang eine wesentliche Hauptkomponente
(Kernel, Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems
(falls vorhanden) zu verstehen, auf dem das ausführbare Werk läuft, oder ein Compiler, der zur
Erstellung des Werks verwendet wird, oder ein Objektcode-Interpreter, der zur Ausführung des Werks verwendet wird.

Der „korrespondierende Quelltext“ für ein Werk in Form von Objektcode bedeutet den gesamten
Quelltext, der zur Generierung, Installation und (bei einem ausführbaren
Werk) zur Ausführung des Objektcodes und zur Modifikation des Werks benötigt wird, einschließlich der Skripte zur
Steuerung dieser Aktivitäten. Sie umfasst jedoch nicht die
Systembibliotheken des Werkes, oder allgemein anwendbare Werkzeuge oder allgemein verfügbare freie
Programme, die bei der Durchführung dieser Aktivitäten unverändert verwendet werden, die aber
nicht Teil des Werkes sind. Zu den korrespondierenden Quelltexten
gehören beispielsweise Schnittstellendefinitionsdateien, die mit den Quelltextdateien für
das Werk verknüpft sind, sowie der Quelltext für gemeinsam genutzte Bibliotheken und dynamisch
verknüpfte Unterprogramme, die das Werk speziell für die Anforderungen des Werks entwickelt hat,
z. B. durch intime Datenkommunikation oder Kontrollfluss zwischen diesen
Unterprogrammen und anderen Teilen des Werks.

Die korrespondierende Quelle muss nichts enthalten, was Benutzer
automatisch aus anderen Teilen der korrespondierenden
Quelle neu generieren können.

Der korrespondierende Quelltext für ein Werk in Quellcodeform ist dasselbe
Werk.

2. Basis-Erlaubnisse.

Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden für die Dauer des
Urheberrechts an dem Programm gewährt und sind unwiderruflich, sofern die genannten
Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz bekräftigt ausdrücklich Ihre uneingeschränkte
Erlaubnis, das unmodifizierte Programm auszuführen. Das Ergebnis der Ausführung eines
betroffenen Werks wird nur dann durch diese Lizenz abgedeckt, wenn das Ergebnis angesichts seines
Inhalts ein betroffenes Werk darstellt. Diese Lizenz erkennt Ihre
Rechte auf faire Nutzung oder andere gleichwertige Rechte an, wie sie durch das Urheberrechtsgesetz vorgesehen sind.

Sie dürfen gedeckte Werke, die Sie nicht
übertragen, ohne Bedingungen herstellen, ausführen und verbreiten, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt
. Sie dürfen abgedeckte Werke an andere übertragen, mit dem alleinigen Ziel
, dass diese ausschließlich für Sie Änderungen vornehmen oder Ihnen
Einrichtungen zum Betreiben dieser Werke zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass Sie bei der Übertragung des gesamten Materials, für das Sie
keine Kontrolle über das Urheberrecht haben, die Bedingungen dieser Lizenz einhalten
. Diejenigen, die auf diese Weise die abgedeckten Werke
für Sie erstellen oder betreiben, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen, unter Ihrer Leitung
und Kontrolle und zu Bedingungen tun, die es ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen irgendwelche Kopien
Ihres urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.

Die Übertragung unter anderen Umständen ist nur unter
den unten aufgeführten Bedingungen zulässig. Unterlizenzierung ist nicht erlaubt; Abschnitt 10
macht sie unnötig.

3. Schutz der gesetzlichen Rechte der Benutzer vor Anti-Umgehungsgesetzen.

Kein betroffenes Werk gilt als Teil einer wirksamen technischen
Maßnahme nach einem anwendbaren Gesetz, das die Verpflichtungen nach Artikel
11 des am 20. Dezember 1996 angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags oder nach
ähnlichen Gesetzen, die die Umgehung solcher
Maßnahmen verbieten oder einschränken, erfüllt.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jegliche rechtliche Befugnis, die Umgehung technischer Maßnahmen zu verbieten
, soweit die Umgehung
durch die Ausübung von Rechten unter dieser Lizenz in bezug auf
das betroffene Werk erfolgt, und Sie lehnen jede Absicht ab, den Betrieb oder die
Veränderung des Werks einzuschränken, um gegenüber den
Benutzern des Werks Ihre oder die gesetzlichen Rechte Dritter durchzusetzen, die die Umgehung
technischer Maßnahmen verbieten.

4. Wörtliche Kopien übermitteln.

Sie dürfen wortgetreue Kopien des Quelltextes des Programms, so wie Sie ihn
erhalten, auf jedem beliebigen Medium übertragen, vorausgesetzt, daß Sie auf jeder Kopie auffällige und
angemessene Weise einen entsprechenden Copyright-Vermerk veröffentlichen;
alle Hinweise darauf, daß diese Lizenz und alle gemäß Abschnitt 7 hinzugefügten
unzulässigen Bedingungen auf den Code zutreffen, intakt lassen;
alle Hinweise auf das Fehlen jeglicher Gewährleistung intakt lassen; und allen
Empfängern zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.

Sie können für jede Kopie, die Sie übermitteln, einen beliebigen Preis oder keinen Preis verlangen,
und Sie können gegen eine Gebühr Support oder Garantieschutz anbieten.

5. Übertragen modifizierter Quellversionen.

Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die Modifikationen, um
es aus dem Programm zu erzeugen, in Form von Quelltext unter den
Bedingungen von Abschnitt 4 übertragen, vorausgesetzt, dass Sie ebenfalls alle diese Bedingungen erfüllen:

a) Das Werk muss auffällige Vermerke tragen, aus denen hervorgeht, dass Sie es geändert
haben, und die ein entsprechendes Datum enthalten.

b) Das Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter dieser Lizenz und allen unter Abschnitt
7 hinzugefügten Bedingungen
veröffentlicht wird. Diese Anforderung modifiziert die Anforderung in Abschnitt 4,
„alle Hinweise intakt zu lassen“.

c) Sie müssen das gesamte Werk als Ganzes unter dieser
Lizenz an jeden lizenzieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese
Lizenz gilt daher, zusammen mit allen anwendbaren
zusätzlichen Bedingungen aus Abschnitt 7, für das gesamte Werk und alle seine Teile,
unabhängig davon, wie sie verpackt sind. Diese Lizenz gibt keine
Erlaubnis, das Werk auf irgendeine andere Weise zu lizenzieren, aber sie macht eine solche Erlaubnis nicht
ungültig, wenn Sie sie separat erhalten haben.

d) Wenn das Werk über interaktive Benutzeroberflächen verfügt, müssen diese jeweils
Angemessene Rechtliche Hinweise anzeigen; wenn das Programm jedoch über interaktive
Oberflächen verfügt, die keine Angemessenen Rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr
Werk diese nicht dazu zu veranlassen.

Eine Zusammenstellung eines erfassten Werkes mit anderen getrennten und unabhängigen
Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des erfassten Werkes sind
und die nicht so mit ihm kombiniert werden, dass sie ein größeres Programm bilden,
in oder auf einem Volumen eines Speicher- oder Verbreitungsmediums, wird als
„Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich daraus ergebende Urheberrecht nicht
dazu verwendet werden, den Zugang oder die gesetzlichen Rechte der Benutzer der Zusammenstellung über das
hinaus zu beschränken, was die einzelnen Werke erlauben. Der Einschluss eines betroffenen Werks
in ein Aggregat bewirkt nicht, dass diese Lizenz auf die anderen
Teile des Aggregats anwendbar ist.

6. Vermittlung von Nicht-Quellen-Formularen.

Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen
der Paragraphen 4 und 5 übertragen, vorausgesetzt, daß Sie auch den
maschinenlesbaren korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz
auf eine dieser Arten übertragen:

a) Übertragen Sie den Objekt-Code, der in einem physikalischen Produkt
(einschließlich eines physikalischen Distributionsmediums) enthalten oder darin verkörpert ist, zusammen mit dem
korrespondierenden Quelltext, der sich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das
üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.

b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physischen Produkt
(einschließlich eines physischen Distributionsmediums) oder in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Distributionsmediums) zusammen mit einem
schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig ist und so lange, wie
Sie Ersatzteile oder Kundendienst für dieses Produktmodell
anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine
Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem
Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, auf einem haltbaren physischen
Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, zu einem Preis, der Ihre angemessenen Kosten für die physische Durchführung dieser
Übertragung des Quelltextes nicht
übersteigt, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den
korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-Server zu kopieren.

c) Übermitteln Sie einzelne Kopien des Objekt-Codes zusammen mit einer Kopie des
schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese
Alternative ist nur gelegentlich und nicht kommerziell erlaubt, und
nur, wenn Sie den Objektcode mit einem solchen Angebot erhalten haben, in Übereinstimmung
mit Unterabschnitt 6b.

d) Übertragen Sie den Objekt-Code, indem Sie Zugang von einem dafür
vorgesehenen Ort aus (kostenlos oder gegen eine Gebühr) anbieten, und bieten Sie einen gleichwertigen Zugang zum
korrespondierenden Quelltext auf die gleiche Art und Weise über denselben Ort ohne
weitere Kosten an. Sie müssen nicht verlangen, dass die Empfänger den
korrespondierenden Quelltext zusammen mit dem Objektcode kopieren. Wenn der Ort, an dem der Objekt-Code
kopiert werden soll, ein Netzwerk-Server ist,
darf sich der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (der von Ihnen oder einem Dritten betrieben wird)
, der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt, vorausgesetzt, daß Sie neben dem Objekt-Code eine
klare Anleitung erhalten, die angibt, wo der
korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhängig davon, auf welchem Server die
korrespondierende Quelle gehostet wird, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, dass sie so lange
verfügbar ist, wie es zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich ist.

e) Übertragen Sie den Objekt-Code mittels Peer-to-Peer-Übertragung, vorausgesetzt,
Sie informieren andere Peers darüber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende
Quelltext des Werks gemäß Unterabschnitt 6d der allgemeinen Öffentlichkeit kostenlos
angeboten werden.

Ein abtrennbarer Teil des Objekt-Codes, dessen Quelltext vom korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen
ist, braucht nicht in die Vermittlung des Objekt-Code-Werks
einbezogen zu werden.

Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Verbraucherprodukt“, d.h. jedes
materielle persönliche Eigentum, das normalerweise für persönliche, familiäre
oder Haushaltszwecke verwendet wird, oder (2) alles, was zum Einbau
in eine Wohnung entworfen oder verkauft wird. Bei der Feststellung, ob es sich bei einem Produkt um ein Verbraucherprodukt handelt, sind
Zweifelsfälle zugunsten der Deckung zu klären. Für ein bestimmtes
Produkt, das ein bestimmter Benutzer erhält, bezieht sich „normalerweise verwendet“ auf eine
typische oder übliche Verwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status
des bestimmten Benutzers oder von der Art und Weise, in der der bestimmte Benutzer das Produkt
tatsächlich verwendet oder erwartet oder voraussichtlich verwenden wird. Ein Produkt
ist ein Verbraucherprodukt, unabhängig davon, ob das Produkt wesentliche
kommerzielle, industrielle oder nicht verbraucherbezogene Verwendungen hat, es sei denn, diese Verwendungen stellen
die einzige wesentliche Verwendungsart des Produkts dar.

„Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind alle Methoden,
Verfahren, Autorisierungsschlüssel oder andere Informationen, die erforderlich sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen Werks in diesem Benutzerprodukt von
einer modifizierten Version des korrespondierenden Quelltextes aus zu installieren
und auszuführen. Die Informationen müssen
ausreichen, um sicherzustellen, dass die weitere Funktionsfähigkeit des geänderten Objektcodes
auf keinen Fall allein deshalb verhindert oder gestört wird, weil
eine Änderung vorgenommen wurde.

Wenn Sie ein Objekt-Code-Werk gemäß diesem Abschnitt in oder mit einem Benutzerprodukt oder
speziell zur Verwendung in einem Benutzerprodukt übertragen und die Übertragung als
Teil einer Transaktion erfolgt, bei der das Recht auf den Besitz und die Verwendung des
Benutzerprodukts dauerhaft oder für eine
bestimmte Zeit (unabhängig davon, wie die Transaktion charakterisiert ist) auf den Empfänger übertragen wird, müssen dem gemäß diesem Abschnitt übertragenen
korrespondierenden Quelltext die Installationsinformationen beiliegen
. Diese Anforderung gilt jedoch nicht,
wenn weder Sie noch Dritte die Möglichkeit behalten,
modifizierten Objektcode auf dem Benutzerprodukt zu installieren (z. B. wenn das Werk im ROM installiert
wurde).

Die Anforderung, Installationsinformationen zur Verfügung zu stellen, beinhaltet nicht die
Anforderung, weiterhin Support, Garantie oder Aktualisierungen
für ein Werk, das vom Empfänger modifiziert oder installiert wurde, oder für
das Benutzerprodukt, in dem es modifiziert oder installiert wurde, zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu einem
Netzwerk kann verweigert werden, wenn die Änderung selbst den Betrieb des Netzwerks wesentlich und
nachteilig beeinflusst oder die Regeln und
Protokolle für die Kommunikation im Netzwerk verletzt.

Der übermittelte korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung gestellt werden,
müssen in einem öffentlich
dokumentierten Format (und mit einer Implementierung, die der Öffentlichkeit in
Quellcodeform zur Verfügung steht) vorliegen und dürfen zum
Entpacken, Lesen oder Kopieren kein spezielles Passwort oder Schlüssel erfordern.

7. Zusätzliche Bedingungen.

„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser
Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren ihrer Bedingungen machen.
Zusätzliche Genehmigungen, die für das gesamte Programm gelten,
sind so zu behandeln, als ob sie in dieser Lizenz enthalten wären, soweit
sie nach geltendem Recht gültig sind. Wenn zusätzliche Genehmigungen
nur für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat
unter diesen Genehmigungen verwendet werden, aber das gesamte Programm unterliegt weiterhin
dieser Lizenz, ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Genehmigungen.

Wenn Sie eine Kopie eines abgedeckten Werks übermitteln, können Sie nach eigenem Ermessen alle zusätzlichen Genehmigungen von dieser Kopie oder von Teilen davon

entfernen. (Zusätzliche Erlaubnisse können geschrieben werden, um in bestimmten Fällen ihre eigene
Entfernung zu verlangen, wenn Sie das Werk verändern). Sie können
zusätzliche Genehmigungen für Material erteilen, das Sie zu einem abgedeckten Werk hinzugefügt haben und
für das Sie eine entsprechende urheberrechtliche Genehmigung haben oder erteilen können.

Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie
einem betroffenen Werk hinzufügen, die Bedingungen dieser Lizenz (sofern Sie von den Copyright-Inhabern
dieses Materials autorisiert sind) durch Bestimmungen ergänzen:

a) den Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung abweichend von den
Bestimmungen der Abschnitte 15 und 16 dieser Lizenz; oder

b) das Erfordernis der Bewahrung bestimmter angemessener rechtlicher Hinweise oder
Autorenangaben in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen
Hinweisen, die von Werken, die dieses Material enthalten, angezeigt werden; oder

c) das Verbot, den Ursprung dieses Materials falsch darzustellen oder zu
verlangen, dass modifizierte Versionen dieses Materials in
angemessener Weise als von der Originalversion abweichend gekennzeichnet werden; oder

d) die Beschränkung der Verwendung der Namen der Lizenzgeber oder
Autoren des Materials zu Werbezwecken; oder

e) Ablehnung der Gewährung von Rechten nach dem Markenrecht für die Verwendung einiger
Handelsnamen, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken; oder

f) Die Forderung nach Schadloshaltung der Lizenzgeber und Autoren dieses
Materials durch jeden, der das Material (oder modifizierte Versionen
davon) mit vertraglichen Haftungsübernahmen gegenüber dem Empfänger überträgt, für
jegliche Haftung, die diese vertraglichen Annahmen
diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.

Alle anderen nicht-zulässigen Zusatzbedingungen gelten als „weitere
Einschränkungen“ im Sinne von Abschnitt 10. Wenn das Programm, so wie Sie
es erhalten haben, oder ein Teil davon einen Hinweis darauf enthält, daß es dieser Lizenz
unterliegt, zusammen mit einer Bedingung, die eine weitere
Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein Lizenzdokument eine weitere Einschränkung enthält
, aber eine erneute Lizenzierung oder Übertragung unter dieser
Lizenz erlaubt, dürfen Sie einem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen
dieses Lizenzdokuments unterliegt, vorausgesetzt, dass die weitere Einschränkung eine solche erneute Lizenzierung oder Übertragung
nicht überdauert.

Wenn Sie in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Begriffe zu einem betroffenen Werk hinzufügen,
müssen Sie in den entsprechenden Quelldateien eine Erklärung der
zusätzlichen Begriffe, die für diese Dateien gelten, oder einen Hinweis darauf platzieren,
wo die anwendbaren Begriffe zu finden sind.

Zusätzliche Bedingungen, freizügig oder nicht freizügig, können in
Form einer gesonderten schriftlichen Lizenz oder als Ausnahmen angegeben werden;
die obigen Anforderungen gelten in beiden Fällen.

8. Abbruch.

Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht verbreiten oder modifizieren, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser Lizenz
vorgesehen. Jeder anderweitige Versuch, sie zu propagieren oder zu
modifizieren, ist ungültig und beendet automatisch Ihre Rechte unter
dieser Lizenz (einschließlich aller Patentlizenzen, die gemäß dem dritten
Absatz von Abschnitt 11 erteilt wurden).

Wenn Sie jedoch jegliche Verletzung dieser Lizenz einstellen, dann wird Ihre
Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber (a)
vorläufig wiederhergestellt, sofern und solange der Urheberrechtsinhaber Ihre Lizenz nicht ausdrücklich und
endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, wenn der Urheberrechtsinhaber
es versäumt, Sie vor Ablauf von 60 Tagen nach der Einstellung mit angemessenen Mitteln
über die Verletzung zu informieren.

Darüber hinaus wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber dauerhaft
wiederhergestellt, wenn der Urheberrechtsinhaber Sie auf angemessene Weise über die
Verletzung benachrichtigt, wenn Sie zum ersten Mal eine Benachrichtigung über die Verletzung dieser Lizenz (für irgendein Werk) von diesem
Urheberrechtsinhaber
erhalten haben und wenn Sie die Verletzung vor Ablauf von 30 Tagen nach
Erhalt der Benachrichtigung beheben.

Die Beendigung Ihrer Rechte unter diesem Abschnitt beendet nicht die
Lizenzen von Parteien, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter
dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte gekündigt und nicht dauerhaft
wiederhergestellt wurden, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe
Material gemäß Abschnitt 10 zu erhalten.

9. Die Annahme ist nicht erforderlich, um Kopien zu erhalten.

Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz zu akzeptieren, um eine Kopie des Programms zu erhalten oder
auszuführen. Die zusätzliche Verbreitung eines abgedeckten Werkes
, die ausschließlich als Folge der Nutzung der Peer-to-Peer-Übertragung
zum Erhalt einer Kopie erfolgt, erfordert ebenfalls keine Annahme.
Nichts anderes als diese Lizenz gibt Ihnen jedoch die Erlaubnis, ein betroffenes Werk zu verbreiten oder zu
modifizieren. Diese Handlungen verletzen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz
nicht akzeptieren. Wenn Sie also ein
betroffenes Werk modifizieren oder propagieren, erklären Sie damit Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz.

10. Automatische Lizenzierung von nachgeschalteten Empfängern.

Jedes Mal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch
eine Lizenz von den ursprünglichen Lizenzgebern, dieses Werk auszuführen, zu verändern und zu
verbreiten, die dieser Lizenz unterliegt. Sie sind nicht dafür verantwortlich
, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

Eine „Entitätstransaktion“ ist eine Transaktion, die die Kontrolle über eine
Organisation oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte einer Organisation überträgt oder eine
Organisation untergliedert oder Organisationen zusammenschließt. Wenn die Verbreitung eines betroffenen
Werks aus einem Rechtsgeschäft resultiert, erhält jede an diesem
Rechtsgeschäft beteiligte Partei, die eine Kopie des Werks erhält, auch alle
Lizenzen an dem Werk, die der interessierte Vorgänger der Partei gemäß dem vorhergehenden Absatz hatte oder
geben konnte, sowie ein Recht auf den Besitz des
korrespondierenden Quelltextes des Werks vom interessierten Vorgänger, wenn
der Vorgänger diesen besitzt oder mit zumutbarem Aufwand erhalten kann.

Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen bei der Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten oder bestätigten
Rechte auferlegen. Beispielsweise dürfen Sie
keine Lizenzgebühr, Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten
Rechte erheben, und Sie dürfen keinen Rechtsstreit
(einschließlich einer Widerklage oder Gegenklage in einem Rechtsstreit) einleiten, in dem behauptet wird, dass
ein Patentanspruch durch die Herstellung, Verwendung, den Verkauf, das Anbieten zum
Verkauf oder den Import des Programms oder eines Teils davon verletzt wird.

11. Patente.

Ein „Beitragender“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms oder eines Werkes, auf dem das Programm basiert, unter dieser
Lizenz erlaubt. Das so lizenzierte
Werk wird als „Contributor-Version“ des Beitragenden bezeichnet.

Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Beitragenden sind alle Patentansprüche, die sich im
Besitz oder unter der Kontrolle des Beitragenden befinden, unabhängig davon, ob sie bereits erworben oder
später erworben wurden, und die auf irgendeine durch diese Lizenz erlaubte
Art und Weise durch die Herstellung, die Verwendung oder den Verkauf seiner Beitragsversion verletzt würden,
aber sie umfassen nicht Ansprüche, die nur als
Folge einer weiteren Änderung der Beitragsversion verletzt würden. Für
die Zwecke dieser Definition schließt „Kontrolle“ das Recht ein,
Patentunterlizenzen in einer Weise zu erteilen, die mit den Anforderungen
dieser Lizenz vereinbar ist.

Jeder Beitragende gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite, gebührenfreie
Patentlizenz unter den wesentlichen Patentansprüchen des Beitragenden, um den Inhalt seiner Beitragenden Version
herzustellen, zu verwenden, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und anderweitig zu betreiben, zu modifizieren und zu
verbreiten.

In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jede ausdrückliche
Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer bezeichnet, ein Patent nicht durchzusetzen
(wie z.B. die ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu praktizieren oder die Zusage, nicht wegen Patentverletzung zu
klagen). Einer
Partei eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung einzugehen, ein
Patent gegenüber der Partei nicht durchzusetzen.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das sich wissentlich auf eine Patentlizenz stützt,
und der korrespondierende Quelltext des Werks für niemanden
über einen
öffentlich zugänglichen Netzwerkserver oder andere leicht zugängliche Mittel kostenlos und unter den Bedingungen dieser Lizenz kopierbar ist,
dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der korrespondierende Quelltext so
verfügbar ist, oder (2) dafür sorgen, daß Sie die Vorteile der
Patentlizenz für dieses bestimmte Werk nicht nutzen können, oder (3) in einer Weise, die mit den Anforderungen dieser Lizenz
übereinstimmt, dafür sorgen, daß die Patentlizenz
auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich verlassen“ bedeutet, dass Sie
tatsächlich wissen, dass Sie ohne die Patentlizenz durch die Übertragung des
geschützten Werks in einem Land oder durch die Nutzung des geschützten Werks durch den Empfänger
in einem Land ein oder mehrere identifizierbare Patente in diesem
Land verletzen würden, von deren Gültigkeit Sie Grund zur Annahme haben.

Wenn Sie aufgrund oder im Zusammenhang mit einer einzelnen Transaktion oder
Vereinbarung ein
betroffenes Werk übertragen oder propagieren und einigen der Parteien, die das betroffene Werk
erhalten, eine Patentlizenz erteilen, die sie zur Nutzung, Propagierung, Änderung
oder Übertragung einer bestimmten Kopie des betroffenen Werks berechtigt, dann wird die von
Ihnen erteilte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen
Werks und darauf basierender Werke ausgedehnt.

Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie die Ausübung eines oder mehrerer der Rechte, die unter dieser Lizenz
ausdrücklich gewährt werden, nicht in
ihren Geltungsbereich einschließt, die Ausübung verbietet oder von der Nichtausübung dieser Rechte
abhängig ist. Sie dürfen ein betroffenes
Werk nicht übertragen, wenn Sie Partei einer Vereinbarung mit einem Dritten sind, der im Bereich des Softwarevertriebs tätig ist
, nach der Sie an den Dritten eine Zahlung
auf der Grundlage des Umfangs Ihrer Tätigkeit der Übertragung
des Werks leisten und nach der der Dritte einer der
Parteien, die das betroffene Werk von Ihnen erhalten würden, eine diskriminierende
Patentlizenz (a) in Verbindung mit Kopien des von Ihnen
übertragenen betroffenen Werks (oder mit Kopien, die von diesen Kopien angefertigt wurden) oder (b) in erster Linie
für und in Verbindung mit bestimmten Produkten oder Kompilationen, die das betroffene Werk
enthalten, gewährt, es sei denn, Sie haben diese Vereinbarung vor dem 28. März 2007 geschlossen
oder die Patentlizenz wurde vor dem 28. März 2007 erteilt.

Nichts in dieser Lizenz darf dahingehend ausgelegt werden, dass eine stillschweigende Lizenz oder andere Abwehrmaßnahmen gegen Rechtsverletzungen ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden, die Ihnen
andernfalls nach dem anwendbaren Patentrecht zur Verfügung stehen könnten.

12. Keine Kapitulation der Freiheit anderer.

Sollten Ihnen Bedingungen auferlegt werden (sei es durch Gerichtsbeschluss, Vereinbarung oder
anderweitig), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so
befreien Sie diese nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Wenn Sie ein
betroffenes Werk nicht so übertragen können, daß Sie gleichzeitig Ihren Verpflichtungen unter dieser
Lizenz und allen anderen einschlägigen Verpflichtungen nachkommen können, dann dürfen Sie es infolgedessen überhaupt
nicht übertragen. Wenn Sie z.B. Bedingungen zustimmen, die Sie
dazu verpflichten, von denjenigen, denen Sie
das Programm übertragen, eine Lizenzgebühr für die weitere Übertragung zu erheben, wäre die einzige Möglichkeit, sowohl diese Bedingungen als auch diese
Lizenz zu erfüllen, die vollständige Unterlassung der Übertragung des Programms.

13. Remote-Netzwerk-Interaktion; Verwendung mit der GNU General Public License.

Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser Lizenz muß, wenn Sie das
Programm modifizieren, Ihre modifizierte Version allen Benutzern, die über ein Computernetzwerk mit dem Programm ferngesteuert
interagieren (falls Ihre Version eine solche Interaktion
unterstützt), an prominenter Stelle die Möglichkeit bieten, den korrespondierenden
Quelltext Ihrer Version zu erhalten, indem Sie den Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext
von einem Netzwerkserver kostenlos durch einige Standard- oder übliche
Mittel zur Erleichterung des Kopierens von Software ermöglichen. Dieser korrespondierende Quelltext
muss den korrespondierenden Quelltext für jedes Werk enthalten, das unter Version 3
der GNU General Public License fällt und gemäß dem
folgenden Absatz aufgenommen wird.

Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser Lizenz haben Sie die
Erlaubnis, ein betroffenes Werk mit einem Werk, das unter Version 3 der GNU General Public License lizenziert
ist, zu einem einzelnen
kombinierten Werk zu verknüpfen oder zu kombinieren und das resultierende Werk zu übertragen. Die Bedingungen dieser
Lizenz gelten weiterhin für den Teil, der das betroffene Werk darstellt,
aber das Werk, mit dem es kombiniert wird, unterliegt weiterhin der Version
3 der GNU General Public License.

14. Überarbeitete Versionen dieser Lizenz.

Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen
der GNU Affero General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen
werden im Geiste der gegenwärtigen Version ähnlich sein, können sich aber im Detail unterscheiden,
um neuen Problemen oder Bedenken Rechnung zu tragen.

Jede Version erhält eine unterscheidende Versionsnummer. Wenn das
Programm angibt, dass eine bestimmte nummerierte Version der GNU Affero General
Public License „oder eine spätere Version“ auf es zutrifft, haben Sie die
Möglichkeit, den Bedingungen entweder dieser nummerierten
Version oder einer späteren, von der Free Software
Foundation veröffentlichten Version zu folgen. Wenn das Programm keine Versionsnummer der
GNU Affero General Public License angibt, können Sie jede Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation veröffentlicht
wurde.

Wenn das Programm festlegt, dass ein Bevollmächtigter entscheiden kann, welche zukünftigen
Versionen der GNU Affero General Public License verwendet werden dürfen, berechtigt Sie
die
öffentliche Erklärung dieses Bevollmächtigten, diese Version für das Programm dauerhaft zu wählen.

Spätere Lizenzversionen können Ihnen zusätzliche oder andere
Berechtigungen geben. Es werden jedoch keinem
Autor oder Urheberrechtsinhaber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, wenn Sie sich dafür entscheiden, einer
späteren Version zu folgen.

15. Gewährleistungsausschluss.

ES GIBT KEINE GARANTIE FÜR DAS PROGRAMM, SOWEIT DIES NACH
GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. SOFERN NICHT ANDERWEITIG SCHRIFTLICH ANGEGEBEN, STELLEN DIE URHEBERRECHTSINHABER
UND/ODER ANDERE PARTEIEN DAS PROGRAMM „WIE ES IST“ ZUR VERFÜGUNG, OHNE JEGLICHE GARANTIE
, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH IMPLIZIT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF,
DIE IMPLIZITE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN
ZWECK.
LIEGT DAS GESAMTE RISIKO HINSICHTLICH DER QUALITÄT UND LEISTUNG DES PROGRAMMS BEI IHNEN. SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS DEFEKT ERWEISEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE KOSTEN FÜR
ALLE NOTWENDIGEN WARTUNGS-, REPARATUR- ODER KORREKTURARBEITEN.

16. Beschränkung der Haftung.

IN KEINEM FALL, ES SEI DENN, DASS DIES DURCH GELTENDES RECHT GEFORDERT WIRD ODER SCHRIFTLICH
VEREINBART WURDE, IST IRGENDEIN URHEBERRECHTSINHABER ODER IRGENDEINE ANDERE PARTEI, DIE DAS PROGRAMM WIE OBEN ERLAUBT MODIFIZIERT UND/ODER ÜBERTRÄGT
, IHNEN GEGENÜBER FÜR SCHÄDEN HAFTBAR, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER
ALLGEMEINER, SPEZIELLER, BEILÄUFIG ENTSTANDENER ODER FOLGESCHÄDEN, DIE AUS DER
BENUTZUNG DES PROGRAMMS ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER BENUTZUNG DES PROGRAMMS RESULTIEREN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DEN VERLUST VON
DATEN ODER UNGENAU GEWORDENEN DATEN ODER AUF VERLUSTE, DIE IHNEN ODER DRITTEN
ENTSTEHEN, ODER DARAUF, DASS DAS PROGRAMM NICHT MIT ANDEREN PROGRAMMEN ZUSAMMENARBEITET),
SELBST WENN DER URHEBERRECHTSINHABER ODER DIE ANDERE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT
SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.

17. Auslegung der Abschnitte 15 und 16.

Wenn dem
oben genannten Gewährleistungsausschluss und der Haftungsbeschränkung gemäß ihren Bestimmungen keine örtliche Rechtswirkung verliehen werden kann, wenden die
überprüfenden Gerichte örtliches Recht an, das
einem absoluten Verzicht auf jegliche zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit dem
Programm am nächsten kommt, es sei denn, einer
Kopie des Programms liegt gegen eine Gebühr eine Garantie oder Haftungsübernahme bei.

ENDE DER BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre neuen Programme anwenden

Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, dass es für die Öffentlichkeit von größtmöglichem
Nutzen ist, ist der beste Weg, dies zu erreichen, es zu
freier Software zu machen, die jeder unter diesen Bedingungen weiterverbreiten und verändern kann.

Fügen Sie dazu die folgenden Hinweise dem Programm bei. Am sichersten
ist es, sie an den Anfang jeder Quelldatei anzufügen, um den Gewährleistungsausschluss am effektivsten
anzugeben; und jede Datei sollte mindestens
die „Copyright“-Zeile und einen Verweis darauf enthalten, wo der vollständige Hinweis zu finden ist.

Urheberrecht (C)

Dieses Programm ist freie Software: Sie können es unter den Bedingungen der GNU Affero General Public License, wie von
der Free Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren
, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder
(nach Ihrer Wahl) jeder späteren Version.

Dieses Programm wird in der Hoffnung verteilt, dass es nützlich sein wird,
aber OHNE JEGLICHE GARANTIE; sogar ohne die implizite Garantie der
MARKTGÄNGIGKEIT oder der EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Siehe die
GNU Affero General Public License für weitere Details.

Sie sollten zusammen mit diesem Programm eine Kopie der GNU Affero General Public License
erhalten haben. Falls nicht, siehe .

Fügen Sie auch Informationen darüber hinzu, wie Sie auf elektronischem Wege und per Papierpost kontaktiert werden können.

Wenn Ihre Software über ein
Computernetzwerk mit Benutzern aus der Ferne interagieren kann, sollten Sie auch sicherstellen, dass sie den Benutzern eine Möglichkeit bietet, den Quellcode zu
erhalten. Handelt es sich bei Ihrem Programm beispielsweise um eine Webanwendung, könnte seine
Schnittstelle einen „Source“-Link anzeigen, der die Benutzer zu einem Archiv
des Codes führt. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie Quellen anbieten könnten, und für verschiedene Programme sind unterschiedliche
Lösungen besser; siehe Abschnitt 13 für die
spezifischen Anforderungen.

Sie sollten auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder die Schule,
falls vorhanden, dazu bringen, einen „Copyright-Haftungsausschluss“ für das Programm zu unterzeichnen, falls erforderlich.
Weitere Informationen dazu und wie Sie die GNU AGPL anwenden und befolgen können, finden Sie unter &
lt;http://www.gnu.org/licenses/>.

Accept License

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